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AGB

Der Entleiher stimmt nachfolgenden Bestimmungen (1 – 10) von Kochlöffel & Co mit Vertragsabschluss zu

  1. Die entliehenen Arbeitskräfte tragen keinerlei Verantwortung zum Erfolg des Betriebes und verrichtet, die von Ihnen angeschaffte Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen.
  2. Kochlöffel & Co haftet für keinen entstandenen Schaden in der Küche, da die Arbeitskraft, die von Ihnen und Ihrem Team befohlene Arbeit verrichtet.
  3. Der Entleiher stellt sicher, dass die verliehene Arbeitskraft nach spätestens 4 Arbeitsstunden eine 30-minütige Pause strikt einhält und die Arbeitszeit von 8 Stunden, in keinem Fall überschritten werden. Als Ausnahme gilt eine im Vertrag aufgenommene Klausel zur eventuellen Verrichtung von max. 2 Überstunden am Tag, nach strikter Einhaltung weiterer 30 min Pause.
  4. Der Entleiher stellt außerdem sicher, dass die verliehene Arbeitskraft, an jenem Posten eingeteilt wird, wie es im Vertrag festgesetzt wurde. Nieder oder höhergestellte Aufgaben sind nicht vorgesehen!
  5. Stehzeiten werden regulär in Rechnung gestellt, da unseren Mietköchen und Mietköchinnen keinerlei selbstständiges Arbeiten, als Aushilfe vorgeschrieben werden darf.
  6. Aufgrund von Krankheitsfällen, Zwischenfällen oder auch aus persönlichen Gründen, behält sich Kochlöffel & Co vor, Arbeitskräfte jederzeit – nach Absprache mit dem Entleiher – auszutauschen.
  7. Der Entleiher stellt sicher, dass unseren Mietköchen und Mietköchinnen, ausnahmslos frisches und hochwertiges Mitarbeiteressen, bereitgestellt wird. Ebenfalls zu beachten sind eventuelle Diäten und Allergien unseres Mitarbeiters oder unserer Mitarbeiterin.
  8. Der Entleiher trägt dafür Sorge, dass unsere verliehenen Arbeitskräfte mit ausnahmslos alkoholfreien Getränken stets versorgt sind.
  9. Der Beschäftiger verpflichtet sich, Arbeitnehmer vom Überlasser nicht abzuwerben. Im Falle eines Abwerbens des Arbeitnehmers durch den Beschäftiger, verpflichtet sich dieser zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von 7.000 Euro pro Fall des Zuwiderhandelns. 

Ein Vorgehen des Überlassers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) sowie die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Anspruchs auf Schadenersatz bleibt davon unberührt.

 

Der Entleiher (Auftraggeber) stimmt folgenden Bezahlungsbedingungen mit Vertragsabschluss zu

  • Wir erstellen Ihnen die Rechnungen wöchentlich im Nachhinein aus, welche immer innerhalb von 5 Werktagen zahlbar sind. Verspätete Zahlungen werden mit einem Verzugszins von 1% der Bruttogesamtrechnung pro Tag belegt.
  • Überstunden werden mit einem Zuschlag von 50% im Nachhinein verrechnet. 
  • Jeder vom Entleiher erteilte Auftrag enthält eine einmalige Bearbeitungsgebühr von EUR 490,00 netto je geliehenem Mitarbeiter. Der Beschäftiger stimmt dem ausnahmslos mit Vertragsabschluss zu.
  • Eine An und Abfahrtsgebühr von 380 € werden dem Beschäftiger einmalig in Rechnung gestellt. 
  • Jede Rechnung ist unmittelbar nach Erhalt innerhalb von 2 Werktagen ausnahmslos fällig. 
  • Ausbleibende Zahlungen werden nach 7 Tagen an unsere Rechtsabteilung weitergeleitet.

 

Rücktritt

  • Der Entleiher hat das Recht, schriftlich jederzeit vom Auftrag zurückzutreten. Die Frist beträgt 4 Wochen.
  • Bei Unzufriedenheit mit der Arbeitsleistung unserer Arbeitskraft, empfiehlt es sich, uns zu kontaktieren – wir nehmen einen Wechsel des Leihkoches oder der Leihköchin so schnell wie möglich vor. Im Falle eines Rücktrittes wird eine Stornogebühr in Höhe von 3.500 Euro netto verrechnet.
  • Der Überlasser behält sich das Recht vor, von jedem Überlassungsvertrag unter folgenden Bedingungen sofort zurück zu treten: Ausfall von Zahlungen, untragbare Arbeitsbedingungen, schlechte Wohnbedingungen für Mitarbeiter. 

Weiteres

  1. Der Verleiher ist verpflichtet ein reglementiertes Gewerbe mit der Gewerbeberechtigung des Arbeitskräfteüberlassers zu führen und inne zu tragen. Ich, Lorand Brandes, verfüge über ein reglementiertes Gewerbe. Außerdem agiere ich mit meinem Geschäftsführer, welcher die Gewerbeberechtigung zur Arbeitskräfteüberlassung inne trägt.
  2. Der Verleiher, stellt sicher, dass ausnahmslos ausgebildete Köche oder erfahrene Köche, überlässt.
  3. Dem Verleiher ist es untersagt, Daten Fremder an Dritte weiterzugeben. Ausnahmen stellen einzig Behördengänge dar.
  4. Dem Verleiher ist es untersagt Betriebsgeheimnisse, egal welcher Art, an Dritte weiterzugeben. Mit dem Dienstantritt wird jeder Mietkoch und jede Mietköchin in Kenntnis gesetzt.
  5. Bei Nichtantritt der Arbeitskraft im Betrieb des Entleihers, gilt es uns innerhalb der 1. Stunde zu kontaktieren. Ein Ersatzmitarbeiter oder Mitarbeiterin wird Ihnen so schnell wie möglich überstellt. Alle bis zum Erscheinen unserer Arbeitskraft, gebuchten Stunden werden an Sie rücküberwiesen. Trotz solcher Vorfälle, gilt die Stornogebühr von 3.500 EUR netto, im Falle des Rücktritts durch den Entleiher.
  6. Entleiher außerhalb aller Hauptstädte in Österreich, sind verpflichtet unseren Arbeitskräften, wenn nötig, eine Unterkunft zustellen.
  7. Dem Entleiher ist es untersagt, Daten oder Betriebsgeheimnisse von Kochlöffel & Co, egal welcher Art, an Dritte weiterzugeben.
  8. Nach Ihrer verpflichtenden Kontrolle und Signierung von Arbeitsaufzeichnungen, ist ein Anfechten nicht mehr möglich.
  9. Der Entleiher stellt Kost und Logis, - sofern ein Quartier nicht vorhanden ist - für die Leihperiode der Arbeitskraft, zur Verfügung. 
  10. Feiertage werden mit einem Zuschlag von 50% wöchentlich abgerechnet. 

Jeder Vertragsbruch wird ausnahmslos an unsere Rechtsabteilung weitergeleitet.

Klosterneuburg, am 31. Jänner 2024

Unterschrift L. Brandes

Lorand BRANDES